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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FireX Greßlehner GmbH

 

1. LEISTUNGSABRECHNUNG

1.1 Alle Leistungen, die nicht aus bestimmten Gründen vertraglich anders geregelt sind, werden
nach der Gebührenverordnung für Ziviltechniker in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet,
soferne nicht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung besteht.

2. NEBENKOSTEN

Sofern eine abweichende schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Leistungsvergütung besteht,
hat der Auftraggeber die Nebenkosten gesondert zu tragen. Als Nebenkosten gelten:
• Beschaffung erforderlicher Unterlagen, Grundlagen, Bestandsaufnahmen udgl.
(ausgenommen Gesetzestexte, fachübliche Normen und Richtlinien);
• Modellerstellung, Laboratoriumsunterlagen, Modellversuche, Analysen,
Probebelastungen, Materialprüfungen udgl. samt allem Behelfen, Materialien und
Transporten
• der mit dem Auftraggeber abgestimmte Einsatz von speziellen Ausrüstungen, wie EDV-
Anlagen, Spezialkameras udgl. sowie bei Vermessungsleistungen der Einsatz von
speziellen Messgeräten;
• Vervielfältigungen von Schriftstücken und Zeichnungen, Plandrucke, Drucksachen udgl.
sowie Herstellung von EDV-Datenträgern, die an den Auftraggeber, beigezogene
Fachleute, Ausführende, Behörden oder sonstige mit der Planung beschäftigte Befasste
oder an vom Auftraggeber benannte Dritte zu übergeben sind;.
• Vom Auftraggeber geforderte besondere Planausfertigungen, Axonometrien,
Perspektiven, Lichtbilder, Präsentationen, Foto- und sonstige Dokumentationen;
• Behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren,
Verwaltungsabgaben, Gerichts-, Porto- und Transportkosten, Zölle udgl.;
• Wegzeiten und Fahrkosten nach Zielen außer- und innerhalb des Gemeindegebietes, in
dem sich der Kanzleisitz der FireX befindet;
• Wartezeiten, soferne sie nicht FireX zu vertreten hat;
• Sonderausstattungen, wie Erschwernis- und Baustellenzulagen (Außendienstzulagen),
Trennungs-, Tag- und Nächtigungsgelder;
• Beistellung, Ausstattung und Betriebskosten der Einrichtungen für örtliche Bauaufsicht,
Beheizung, Be-leuchtung, Reinigung, Telefonspesen udgl;
• auftragsbedingte Schäden wie Flurschäden udgl;
• Kosten für einen über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung
(Gemeinschaftsversicherung) von FireX hinausgehenden Versicherungsschutz durch den
Auftraggeber sowie auftragsbedingte Versicherungen, die von Behörden bescheidmäßig
FireX auferlegt werden.

3. AUFBEWAHRUNG, BESEITIGUNG DES PRÜFGUTES

Prüf- und Untersuchungsgut ist FireX kostenlos und frachtfrei beizustellen. Mit der Übergabe an
FireX geht das Prüf- und Untersuchungsgut in das Eigentum von FireX über. Sollte der
Auftraggeber die Rückstellung des Prüf- bzw. Untersuchungsgutes nach Abschluss der Prüfung
bzw. Untersuchung verlangen, so gilt die versendete Sache mit Übergabe an den Transporteur
(Spediteur, Frachtführer, Bahn, Post) zugleich als dem Auftraggeber übergeben; der
Eigentumsübergang erfolgt ebenfalls zu diesem Zeitpunkt.

4. ANZAHL DER AUSFERTIGUNGEN

Auswertung von Projekten; Zertifikaten und Gutachten erfolgen zweifach, ein Original und eine
Kopie. Abweichungen hiervon sind vertraglich zu fixieren oder werden gesondert nach Aufwand
verrechnet.

5. AUSKUNFTSFORM

Mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte über Prüfungsergebnisse und Gutachten sind
unverbindlich und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der rechtsverbindlichen, schriftlichen Form.

6. VERWENDUNG VON ERKENNTNISSEN

Mit der Vergütung der Leistung ist nur deren Verwendung für den vereinbarten Zweck
abgegolten. Schutzrechte am Leistungsgegenstand (Patentrechte, Marken- und
Musterschutzrechte, Urheberrechte, insbesondere die Namensnennung bei Vervielfältigungen
und Veröffentlichen usw.) verbleiben vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen bei
FireX.

7. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

Wird im Zuge der Durchführung des Auftrages eine Leistung erforderlich, die in diesem nicht
vorgesehen ist, so wird FireX vor deren Ausführung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber
hierüber herstellen. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung
einvernehmlich festgestellt, so ist gleichzeitig das entsprechende Entgelt schriftlich zu
vereinbaren.

8. AUFTRAGSANNAHME UND ÄNDERUNG DES AUFTRAGES

Der vom Auftragnehmer unterschriebene Auftragsschein ist ein Angebot an FireX. Der Vertrag
kommt erst mit der Absendung (Übergabe) der Auftragbestätigung an den Auftraggeber
zustande. Der Auftraggeber bleibt innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe des
Auftragsscheines an FireX an sein Angebot gebunden.
Jede Änderung und Ergänzung des Auftrages – einschließlich einer Abweichung von den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen – bedarf zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform.

9. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT

FireX verpflichtet sich, soweit sie der Auftraggeber nicht schriftlich davon befreit und sofern nicht
eine gesetzliche Meldepflicht der Geheimhaltungspflicht entgegensteht, zur Geheimhaltung des
Auftrages und der in Ausführung des Auftrages erlangten Kenntnisse, insbesondere über
betriebliche und geschäftliche Belange des Auftraggebers sowie zur Überbindung dieser
Verpflichtung an allfällige Erfüllungsgehilfen.

10. VERÖFFENTLICHUNGSRECHT

Die Ergebnisse der Untersuchung dürfen vom Auftraggeber nur im vollständigen Wortlaut unter
namentlicher Anführung von FireX veröffentlicht werden. Teil- bzw. auszugsweise
Veröffentlichungen sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der vorherigen Zustimmung
durch FireX
Die Ergebnisse der Untersuchungen bleiben geistiges Eigentum der FireX.
Bei der Veröffentlichung ohne Zustimmung der FireX ist diese zur Geltendmachung einer
entsprechenden Konventionalstrafe – vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche –
berechtigt.

11. RÜCKTRITTSRECHT

FireX ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) über das Vermögen des Auftraggebers das Ausgleichs- oder Konkursverfahren
eröffnet, oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichendem
Vermögen abgelehnt wird; das Rücktrittsrecht kann im Fall des Ausgleichs während
der gesamten Dauer des Ausgleichsverfahrens bis zur Aufhebung desselben, in den
übrigen Fällen unbefristet bis zur Beendigung der Untersuchung geltend gemacht
werden;
b) eine rechtzeitige Erfüllung des Vertrages durch Umstände, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, unmöglich ist;
c) der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Nachfristsetzung nicht
nachkommt;
d) im Falle vereinbarter, gänzlicher oder teilweiser Vorausleistung des Auftraggebers,
dieser seinen Verpflichtungen trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt
erklärt FireX nach dieser Bestimmung ihren Rücktritt vom Vertrag, so hat sie Anspruch auf
Ersatz aller ihrer bisher entstandenen Kosten.

12. HAFTUNG

FireX haftet nicht für Schäden, insbesondere nicht für jene Schäden an Dritten, die mit der
Durchführung der Untersuchung auftragsbedingt verbunden sind.
Insbesondere haftet FireX nicht für Transportschäden, welche im Rahmen der Überbringung
oder des Abtransportes oder der Untersuchung am Prüfgut oder zu beurteilenden
Gegenständen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen.
Der Auftraggeber haftet für solche Schäden, die durch eine mangelhafte Beistellung des
Prüfgutes entstehen. Der Auftrageber hat FireX gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und
klaglos zu halten.

13. ZAHLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Zahlungs- und Erfüllungsort ist Linz. Zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ist
ausschließlich das österreichische Recht anzuwenden. Gerichtsstand ist Linz.
Ausdrücklich vereinbart wird, dass auf die Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und FireX
österreichisches Binnenrecht (unter Ausschluss von Verweisungsnormen des IPRG)
anzuwenden ist. Zwingende Rechte eines Verbrauchers nach dem KSchG werden durch die
vorgenannten Bedingungen nicht eingeschränkt.

14. ZAHLUNGSZIEL

Alle Zahlungen sind in Euro netto Kassa ohne jeden Abzug frei an FireX ab Rechnungslegung
zu leisten, soferne keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Zahlungsverzug
werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Verzugszinsen in Höhe
von 9 % p.a. in Rechnung gestellt.
Die Umsatzsteuer ist in den Honoraren sowie im Zuschlag nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist
im gesetzlichen Ausmaß zu verrechnen.
Der Auftraggeber hat darüber hinaus sämtliche Kosten, insbesondere aber jene, die dem
Unternehmen durch dessen gerichtlichen oder außergerichtlichen Aufwand oder durch die
Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Inkasso-unternehmens erwachsen, zu tragen.

15. GELTUNGSBEREICH

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen von FireX. Anderslautende
Bedingungen sind für FireX nur dann bindend, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt
werden. Dies gilt auch die jenen Fall, dass ein Auftraggeber auf seine eigenen Allgemeinen
Geschäftsverbindungen verweist.

16. GEGENFORDERUNGEN

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, allenfalls gegenüber FireX bestehende oder behauptete
Ansprüche mit Ansprüchen aus diesem Auftragsverhältnis aufzurechnen. Dies gilt für jeden,
dem Auftraggeber von FireX zustehenden und behaupteten Anspruch, gleichgültig aus welchem
Titel auch immer.

17. ALLGEMEINES

Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmung der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“
behalten alle anderen ihre Gültigkeit.

18. DATENSCHUTZ

Die am 25. Mai 2018 in Kraft tretende EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet
uns, Sie darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle von Geschäftsbeziehungen Daten über
Ihr Unternehmen/Ihre Person gespeichert und vorgehalten werden.
Dies betrifft vornehmlich Daten wie Anschriften, Telefonnummern, Ansprechpartner,
Steuernummern, sowie Daten über unseren Geschäftsprozess (Angebote, Bestellungen,
Lieferscheine, Rechnungen etc.), welche im Zuge der ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung
von Notwendigkeit sind.
Diese Daten in unserem Hause dienen einzig dem Zweck der Auftragsabwicklung und werden
ausschließlich hiefür verwendet.
Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, so richten Sie Ihren Einwand bitte an
datenschutz@firex.at.
Gültig ab Jänner 2006/ Mai 2018